Patienteninformation

Durch das Patientenrechtegesetz sind wir verpflichtet Sie aufzuklären. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Ihr Arzt hat Ihnen ein Heilmittel Manuelle Therapie (MT), Krankengymnastik (KG), KG-ZNS etc. verordnet.

Wir wenden zur Untersuchung und Behandlung von Muskeln, Gelenken, Nervenfunktionen und Schmerzen vor allem Techniken der manuellen Therapie an. Ergänzende physikalische Therapiemethoden sind Wärmeanwendungen (Fango) oder Kältetherapie, die mit verordnet werden können.

Heilmittel sind immer verschreibungspflichtig und werden vom Arzt angeordnet.

1. Wie lange ist mein Rezept gültig? Was muss ich beachten?
Für Kassen-Patienten gilt die Regelung gem. Heilmittelrichtlinie (HMR): Wird vom Arzt kein dringlichen Behandlungsbedarf auf der Verordnung gekennzeichnet , muss die Therapie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Deshalb bitte möglichst zeitnah das Rezept in der Praxis abgeben oder per E-mail an uns senden. Nach Ablauf der genannten Frist verliert das Rezept seine Gültigkeit. Für die Abstände zwischen den einzelnen Leistungen (Behandlungsintervall) ist ebenfalls die Verordnung des Arztes maßgebend.

2. Was ist zum Ersttermin und jeder Behandlung mitzubringen?
  • unseren Aufklärungsbogen Physiotherapie (dieser wird Ihnen per E-Mail vorab zugeschickt und Sie können ihn zuhause in Ruhe ausfüllen)
  • Heilmittelverordnung (Rezept)
  • alle Arztberichte, Röntgen-/MRT-Berichte, Laborbefund
  • Krankenkassen-Versicherungskarte
  • großes Bandetuch
Neben dem Willen, gemeinsam das Therapieziel zu erreichen, sollte sportliche bzw. legere Kleidung mitgebracht werden. 

3.Welche Kosten kommen auf mich zu?
Bei gesetzlich Versicherten fällt für jedes einzelne Rezept für Sie eine Rezeptgebühr von 10,-€ + 10% des Rezeptwertes an.
Dieses ist eine gesetzliche Bestimmung. Die gesetzliche Zuzahlung der Heilmittelverordnungen bezahlen Sie bei uns erst nach Abschluss Ihres Rezeptes. Sie erhalten eine Rechnung zum Überweisen von unserem Abrechnungszentrum.
 
Privatversicherte erhalten die Rechnung nach Beendigung der Therapie zusammen mit dem Originalrezept von unserem Abrechnungszentrum. Sie werden vor Therapiebeginn über die Behandlungskosten informiert. Mit der Honorarvereinbarung wird Ihnen eine verpflichtende Kostenübernahmeerklärung zur Unterschrift vorgelegt. Da wir im privaten Bereich keine Verträge mit Privatversicherungen haben, sind unsere Preise betriebswirtschaftlich kalkuliert und nicht verhandelbar.
Die Beihilfe-Sätze liegen bei objektiver Betrachtung weit unterhalb aller Kassensätze und über 30% unterhalb der Beihilfe-Honorare vergleichbarer Heilberufe. Sie eignen sich daher keinesfalls als Grundlage für die Berechnung eines angemessenen Privat-Honorars. Die Beihilfeverordnungen regeln lediglich den Anspruch zwischen den beihilfeberechtigten Beamten und ihrem öffentlichen Dienstherrn, die GOÄ ist ausschließlich für Ärzte verbindlich.
Damit gelten für die Preisvereinbarungen zwischen Therapeut und Privatpatient ausschließlich die §§ 611, 612 und 630 c Abs. 3 BGB.
Am Ende der Seite finden Sie weiter Stellungnahme zum Thema Abrechnung.

 

Wie lange dauert eine Behandlung?
Die Heilmittelverordnung sieht für die Regelbehandlungszeit unterschiedliche Richtwerte vor - so sind es beispielsweise bei:

  • Krankengymnastik / 15 bis 20 Minuten
  • Manuelle Therapie / 15 bis 20 Minuten
  • neurologische Behandlung nach Bobath 25 Minuten

Seit 01.01.2021 besteht die Möglichkeit, dass Ihr Arzt Ihnen Doppelbehandlungen verordnen kann, das heißt statt 2x wöchentlich 15-20 Min. kommen Sie 1x wöchentlich 35 - 40 Min. zur Behandlung.

Die Vor- und Nachbereitung, An- und Ausziehen, Dokumentation, Beratung / Unterweisung ist Bestandteil der Behandlungszeit.

4. Was ist zu tun, wenn ich einen Behandlungs-Termin nicht einhalten kann?
Falls Sie einen Behandlungstermin nicht (rechtzeitig) wahrnehmen können, müssen Sie spätestens 24 Stunden vorher absagen (dies gilt auch bei Krankheit). Wir müssen Ihnen ansonsten die Kosten für den uns dadurch entstandenen Schaden privat in Rechnung stellen.

5. Kann ich auch ohne Rezept behandelt werden?
Ja – da wir Heilpraktiker sind, benötigen wir von Selbstzahlern kein Rezept.

6. Manchmal kommen Patienten und möchten andere Behandlungen erhalten, als auf der Verordnung verordnet worden ist. Wir als Heilmittelerbringer dürfen grundsätzlich nur das behandeln und auch abrechnen, was der Arzt auf Ihre Verordnung geschrieben hat. Dieses ist die vom Gesetzgeber vorgegebene Verpflichtung für Heilmittelerbinger.

Sie wünschen eine Behandlung, die bezüglich Dauer und Menge auf Ihre Problematik zugeschnitten ist und nicht an die Verordnungsvorgaben des Heilmittelkataloges gebunden ist. Zusätzlich sind Sie bereit für Ihre Behandlung privat zu bezahlen, dann besteht die Möglichkeit die Behandlung zu erweitern und zu ergänzen. Die Abrechnung erfolgt nach Gebührenordnung für Heilpraktiker.
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten diese Behandlung nicht, jedoch besteht die Möglichkeit die Abrechnung bei einer Zusatzversicherung, Beihilfe oder Vollprivatversicherung  einzureichen.

7. Mögliche Komplikationen:
In der Regel sind physiotherapeutische Behandlungen ohne Nebenwirkungen. Sollten bei Ihnen außergewöhnliche Störungen auftreten, informieren Sie umgehend Ihren Behandler.
 
 

Müssen Privatversicherte und Beihilfeversicherte eine Zuzahlung zur Physiotherapie leisten?

Diese Regeln gelten für die Zuzahlung zur Physiotherapie für Privatpatienten und Beihilfeversichterte 2022

Immer wieder kommt zu Fragen und Missverständnissen im Zusammenhang mit der Zuzahlung zu physiotherapeutischen Leistungen. Dabei ist die Rechtslage klar. Beihilfesätze stellen laut Gesetzgeber und gemäß dem Willen der Politik keine verbindliche Preisvorgabe für die durch Physiotherapeuten abzurechnenden Honorare dar. In verschiedenen Gerichtsurteilen wie auch in einer Stellungnahme des Bundesinnenministeriums wurde bestätigt, dass Beihilfesätze nicht für die Vergütung von Physiotherapiesätzen ausreichen und Beihilfeempfänger von einer Zuzahlung für die Wahrnehmung von Physiotherapieleistungen ausgehen müssen. Klarheit verschaffte bereits 2004 eine Erklärung zu dem Sachverhalt, der nach wie vor Bestand hat:

Pressemitteilung des BMI vom 7.2.2004

“... Richtig ist, dass Beamte durch die steigenden Gesundheitskosten ebenso belastet werden wie alle anderen Bürger. Beamte bezahlen Arzneimittel in der Apotheke zunächst vollständig aus eigener Tasche. 50 % dieses Betrages erstattet die private Krankenversicherung. Hierbei hat der Gesetzgeber keine Begrenzung der Kosten durch Zuzahlungen vorgesehen. Die Kosten dieser privaten Krankenversicherung steigen deshalb ungebremst, zu Jahresbeginn für viele Beamte um ca. 10 %. Die andere Hälfte der Kosten wird durch die Beihilfe erstattet. Dies entspricht dem Beitrag des Arbeitgebers in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei werden von dem Rechnungsbetrag die Zuzahlungen abgezogen. Dieses Verfahren besteht schon, seit die Vorgängerregierung es eingeführt hat. Es ist auch jetzt nicht geändert worden, da alle Seiten es stets als korrekt angesehen haben.

Bei Hilfsmitteln gibt es seit langem unveränderte Höchstbeträge, welche die wirklichen Kosten nicht abdecken und so automatisch zu einer Zuzahlung des Beamten führt. (Anmerkung: Dies gilt auch für die sog. Heilmittel, zu denen die Physiotherapie zählt.)

Falsch ist ferner die Behauptung, die Sonderregelungen seien im Kleingedruckten versteckt. Die gesamten Beihilfevorschriften sind vielmehr für jeden öffentlich zugänglich.

Zum 1. Januar 2004 sind die Zuzahlungen in der Beihilfe den veränderten Beträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst worden. Die Höhe der Beträge und die Tatbestände entsprechen den Zuzahlungen der GKV, d. h.:

 

  • Arzneimittel: 10 % der Aufwendungen (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro)
  • Krankenhaus: 10 Euro pro Tag, höchstens 28 Tage jährlich
  • Heilmittel (Anm.: dazu gehört Physiotherapie): Eigenbeteiligung durch die Differenz zwischen den (nicht kostendeckenden) Höchstbeträgen und den tatsächlichen Kosten. 

Der Beamte, der Beihilfe erhält, bezahlt das Arzneimittel zunächst in der Apotheke vollständig selbst. Er reicht diese Rechnung dann bei der Beihilfestelle und seiner privaten Versicherung ein. Jede Seite erstattet ihm typischerweise 50 % der Kosten.
Die private Versicherung hat keine Kostenentlastung durch die Zuzahlungen. Sie erstattet die Kosten nach ihren Versicherungsbedingungen. Das hat zur Folge, dass die Kosten für die private Krankenversicherung der Beamten steigen, der größte Versicherer von Beamten hat die Beiträge zu Beginn des Jahres um ca. 10 % erhöht. Bei der Berechnung der Beihilfe wird der Betrag der Zuzahlung vom Rechnungsbetrag abgezogen. Das bedeutet, dass sich der Erstattung der Beihilfe um die Hälfte des Betrages der Zuzahlung vermindert.

Dies ist keine “Extrawurst für Beamte” Die Zuzahlungen sollen die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer stabilisieren oder senken. Die Beihilfe tritt an die Stelle des Arbeitgeberbeitrages. Es tritt bei den Beihilfekosten dieselbe Entlastung ein wie beim Arbeitgeberbeitrag, nämlich in Höhe der Hälfte der Zuzahlung. Die anderer Hälfte der Entlastung, nämlich beim Arbeitnehmerbeitrag, erfolgt bei der privaten Krankenversicherung nicht. Vielmehr steigen dort die Beiträge weiter. Beim Beamten kommen daher steigende Versicherungsbeiträge und geringere, durch Zuzahlung verminderte Beihilfe zusammen. Seine finanzielle Belastung entspricht mindestens der eines GKV-Versicherten.

Diese Verfahrensweise mit den Zuzahlungen in der Beihilfe ist nicht neu, sondern so geregelt, seitdem es Zuzahlungen gibt. Die Regelung ist auch nicht im Kleingedruckten versteckt, sondern Teil der für Jeden öffentlich zugänglichen Beihilfevorschriften.”

Quelle: Bundesministerium, Pressemitteilung vom 07.02.2004